Vereinbarung zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus

Um Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus zu verhindern, werden im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen verstärkte Kontrollen und Maßnahmen bei der Ausfuhr nach bzw. der Durchfuhr von Waren durch Russland oder Belarus in verschiedene Länder, wie z.B. die Türkei, Aserbaidschan, Georgien etc. durchgeführt.

Die Zollbehörden der genannten Länder verlangen zusätzliche Informationen, um das Risiko des Verbleibs der Ware in Russland beim Austritt beurteilen zu können. Werden diese Angaben nicht gemacht oder enthalten die Dokumente nicht die erforderlichen Angaben, wird der Austritt der Sendung verweigert, heißt es in einer Mitteilung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen.

Vorlage zusätzlicher Unterlagen notwendig

Der Ausgang von Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, so heißt es in der Mitteilung des BMF, wird verweigert, wenn der Warentransport durch Russland oder Belarus unlogisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint. Außerdem müssen bei der Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören u.a. eine eindeutige Güteridentifikation und Güterinformation, damit die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Dual-Use-Güter handelt oder nicht.

Herstellererklärung gefordert

Die Zollbehörden der baltischen Staaten verlangen weiterhin auf der Grundlage einer Risikobewertung, dass die Ausführer den jeweiligen Zollbehörden ein vom Hersteller der ausgeführten oder wiederausgeführten Waren ausgestelltes Dokument oder eine Information vorlegen, in dem/der bestimmte Angaben bestätigt werden. Dazu gehört z.B. die Bestätigung, dass dem Hersteller der Waren der Verkäufer und der Käufer der Waren bekannt sind und dass keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung bestehen.

Zusätzliche Anforderungen für Anmelder

Sofern die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird, bei der der Ausführer ansässig ist, ist durch nicht näher bezeichnete Unterlagen nachzuweisen, dass die Vorrausetzungen für die Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind (z.B. Rechnungen, die die Zahlung für die Verpackung und die Erbringung von Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat bestätigen).

Quelle:

Newsletter des Österreichischen Finanzministeriums Nr. 34

Bundesministerium für Finanzen